Statuten Quartierverein Glattparkdogs

Artikel 1. Name und Sitz

Der Quartierverein Glattparkdogs besteht als Verein im Sinne Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am Boulevard Lilienthal 5, 8152 Glattpark.

Artikel 2: Zweck

Der Quartierverein bezweckt den Betrieb einer Hundespielwiese sowie die Durchführung von Kursen zur Ausbildung und Sozialisierung von Hunden und ihrer Halter.  Die Hunde können so tierschutz- und artgerecht ihren Freilauf auf einer eingezäunten, grosszügigen Wiese geniessen.

Artikel 3: Mittel

Die Mittel des Quartierverein zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:

  • den Mitgliederbeiträgen, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird

  • freiwilligen Zuwendungen (Spenden, Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse)

  • Veranstaltungen, Hundewiesen-Vermietungen

  • allfälligen Zuwendungen der öffentlichen Hand, um welche sich der Vorstand bemüht

Artikel 4: Mitgliedschaft/Zahlungsbedingungen

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der ausschliesslich über die Aufnahme endgültig entscheidet.

Das Mitglied bestätigt zudem, dass der/die registrierten Hund/e jederzeit frei von ansteckenden Krankheiten und Parasiten ist/sind:

• Den ausreichenden und gültigen Impfschutz besitzt. Impfausweis (obligatorische Impfungen: Staupe, Hepatitis, Parvovirose, Leptospirose und Zwingerhusten). Fristgerechte Folgeimpfungen ohne Wartefrist, Versäumnisse/Erstimpfungen 21 Tage Wartefrist.

• Der/die Hund/e ausreichend entwurmt (mind. zwei Mal pro Jahr) wird.

• Der/die Hund/e wird gegen Zecken, Flöhe etc. behandelt wird.

• Der/die Hund/e ist/sind bei AMICUS, dem Schweizer Hunderegister ordnungsgemäss registriert und das Mitglied namentlich der Hauptkontakt ist.

• Der/die Hund/e ist bei der Gemeinde angemeldet ist und hat einen Chip besitzt.

Das Mitglied verpflichtet sich, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge jährlich gemäss Zahlungsbedingungen vollständig zu entrichten (unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts). Das Mitglied geniessen ganzjährig Zugang zur Hundewiese (Sondertermine und Veranstaltungen sind hiervon ausgenommen und werden gesondert verrechnet). Der Jahresbeitrag wird sofort mit dem Erhalt der Aufnahmebestätigung, fortlaufende Jahresbeiträge für das folgende Jahr stets zum 31. Dezember des laufenden Jahres, rein netto, ohne irgendwelche Abzüge wie Skonto, Spesen und Gebühren fällig.

Der Quartierverein ist berechtigt alle Rechnungen sofort mittels hinterlegter Kreditkarte zu belasten.

Das Mitglied kommt innerhalb von 3 Tagen ohne ausdrückliche Mahnung in Verzug. Der Quartierverein ist berechtigt, einen Verzugszins in Höhe von 5 % Jahreszins auf den geschuldeten Betrag zu fordern. Der Quartierverein ist berechtigt, für die 2. Mahnung CHF 20.– und für die 3. Mahnung CHF 50.– Bearbeitungsgebühren in Rechnung zu stellen.

Ohne schriftliche Zustimmung des Quartiervereins ist das Mitglied nicht berechtigt, die Verrechnung mit einer ihm zustehenden Forderung gegenüber des Quartiervereins vorzunehmen.

Artikel 5: Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Quartierverein ist zum jeweiligen Jahresende möglich. Die Vereinsmitgliedschaft kann mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende gekündigt werden und muss schriftlich mittels Kündigung oder Austrittserklärung über das Mitgliederportal erfolgen. Wird der Mitgliederbeitrag nicht bezahlt, führt das nicht automatisch zum Austritt oder zur Beendigung der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch durch den Tod.

Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Quartiervereins zuwiderhandelt, ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschluss durch den Vorstand kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Beschlusses an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Bis zum definitiven Entscheid der nächsten Mitgliederversammlung über den Rekurs gegen den Ausschluss ruht die Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds und eine Nutzung der Hundewiese ist untersagt.

Bei einem Austritt bzw. Ausschluss aus dem Quartierverein während eines Kalenderjahres besteht kein Anpsruch auf anteilige Rückerstattung des Mitliederbeitrags.

Artikel 6: Organe des Vereins

Die Organe des Quartiervereins sind:

Der Vorstand
Die Rechnungsrevisoren
Die Mitgliederversammlung

Artikel 7: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Quartiervereins.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind zulässig.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen, mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen, nach Eingang des Begehrens beim Vorstand zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes

  3. Genehmigung der Jahresrechnung

  4. Entlastung des Vorstandes

  5. Wahl des Vorstands sowie seines Präsidenten/seiner Präsidentin und der Revisoren

  6. Genehmigung des Jahresbudgets

  7. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

  8. Änderung der Statuten

  9. Rekursentscheide über Ausschlüsse von Mitgliedern durch den Vorstand

  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu erstellen.

Artikel 8: Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.

Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung

  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • Beschluss über die Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

  • Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden

  • Erstellung von Budget und Jahresrechnung

  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, Nutzungsreglement

  • Verwaltung des Quartiervereinsvermögen

  • Tätigkeiten in Bezug auf die Erfüllung des Quartiervereinszweckes

  • Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat lediglich Anrecht auf die Vergütung seiner effektiven Spesen. Ausgenommen bleiben in beruflicher Funktion für den Verein ausgeführte Aufträge, die durch den Vorstand schriftlich erteilt wurden.

Artikel 9: Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Nach aussen wird der Quartierverein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Zeichnung zu erfolgen hat.

Artikel 10: Verzicht auf Revisionsstelle

Der Quartierverein ist nicht zur ordentlichen Revision gemäss Art 69b Abs. 1 ZGB verpflichtet. Daher beschliesst der Vorstand einstimmig auf eine Revisionsstelle zu verzichten gemäss Art. 69b Abs 3 ZGB /Art 727a Abs 2 OR. Die Revision wird durch den Vorstand organisiert.

Artikel 11: Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder/Vorstand ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 12: Auflösung und Liquidation

Die Auflösung des Quartiervereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens 1/2 der Mitglieder dran teilnehmen.

Nehmen weniger als 1/2 aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als 1/2 der Mitglieder anwesend sind.

Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen. Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechenden Bestimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung zuzuführen. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Artikel 13: Film- und Bildmaterial

Der Quartierverein behält sich das Recht vor, Fotos der Tiere, Hunde/Tierhalter die während der Hundewiesenbenutzung gemacht werden, auf der eigenen Internetseite und in sozialen Netzwerken etc. zu veröffentlichen oder für Werbezwecke zu verwenden. Sollte eine Veröffentlichung des eigenen Hundes/Tieres auf Film- oder Bildmaterial nicht erwünscht sein, ist dies in schriftlicher Form vorrangig mitzuteilen.

Artikel 14: Gerichtsstand

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.

Artikel 15. Anwendbares Recht

Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht.

Artikel 16: Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 01.05.2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Glattpark, den 01.05.2024

Der Vorstand
Quartierverein Glattparkdogs